Verkaufs- und Lieferbedingungen 02/2006
1. Begriffsbestimmung
Die HAWI Kunststoffe GmbH & Co. KG wird nachfolgend als "Verwenderin" bezeichnet, der jeweilige Vertragspartner als "Auftraggeber".
2. Allgemeines
(1) Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen der Verwenderin mit Ausnahme von Lieferungen im Sinne von § 474 BGB. Sie gelten für künftige Lieferungen auch ohne erneute Bekanntgabe. Die Verwenderin verkauft und liefert stets nur nach ihren eigenen Bedingungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Verwenderin ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(2) Die Angebote der Verwenderin sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als Festangebote bezeichnet sind. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
(3) Vereinbarungen jeder Art - auch Ergänzungen, Änderungen, Nebenabreden - werden erst durch schriftliche Bestätigung der Verwenderin bindend. Dies gilt insbesondere für Vereinbarungen, die von den Reisenden und Beauftragten (Auftragssachbearbeitern) der Verwenderin getroffen werden.
3. Lieferungen
(1) Die Lieferungen der Verwenderin erfolgen ab Werk auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, standardmäßig lose geschüttet in Kartons. Sämtliche mit der Verpackung verbundenen Kosten, Fracht und Porto gehen zu Lasten des Auftraggebers. Eine Transportversicherung wird von der Verwenderin nicht abgeschlossen. Eine Haftung für Transportschäden ist ausgeschlossen.
(2) Die Auslieferung erfolgt im Übrigen nach Incoterm 2000 EXW.
(3) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % des Gesamtlieferumfangs sind zulässig und berechtigen nicht zum Rücktritt. Sie sind in diesem Sinne unerheblich. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Auftraggeber zumutbar.
(4) Auf Abruf bestellte Ware muss spätestens nach 12 Monaten vollständig abgenommen sein. Diese Frist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Der Auftraggeber hat mit Erteilung des Abrufauftrages die Abruftermine verbindlich anzugeben. Die Verwenderin ist berechtigt, für am Ende der Laufzeit nicht vollständig abgenommene Waren Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ohne dass es hierzu einer weiteren Nachfristsetzung bedarf.
(5) Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse wie Betriebsstörung, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, Verzögerungen im Werkzeugbau, Streik und Aussperrung, erheblichem Personalausfall durch Krankheit, Verkehrsstörung und sonstigen Fällen höherer Gewalt, gleichgültig, ob diese Hindernisse in der Sphäre der Verwenderin oder in der eines Zulieferers eintreten.
(6) Richtige und rechtzeitige Beschaffung von Rohstoffen bleibt vorbehalten. Die Verwenderin wird den Auftraggeber im gegebenen Fall unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Rohstoffes informieren.
(7) Nicht verschuldete Betriebsstörungen jeder Art berechtigen die Verwenderin zum Rücktritt vom Vertrag ohne schadensersatzpflichtig zu werden.
4. Sonderanfertigung, Zeichnungen, Muster, Modelle
(1) Hat die Verwenderin nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Auftraggebers zu liefern, so steht der Auftraggeber dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden.
Die Verwenderin wird den Auftraggeber auf die ihr bekannten Rechte hinweisen. Der Auftraggeber hat die Verwenderin von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird ihr die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist die Verwenderin - ohne Prüfung der Rechtslage - berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Auftraggeber und den Dritten einzustellen. Sollte der Verwenderin durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist sie zum Rücktritt berechtigt.
(2) Der Verwenderin überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt, sonst ist sie berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Auftraggeber entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren.
(3) Der Verwenderin stehen die Urheber- und gegebenenfalls gewerblichen Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von ihr oder von Dritten in ihrem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.
5. Lohnverarbeitung
(1) Die Anlieferung von Rohstoffen und Halbfabrikaten zur Lohnverarbeitung und Lohnveredelung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers ebenso wie die Rücklieferung der Fertigware.
(2) Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Auftraggeber die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.
6. Preise
(1) Die Preise der Verwenderin sind Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Verwenderin ist bei neuen Aufträgen (= Anschlussaufträge) nicht an die vorhergehenden Preise gebunden.
(2) Mindermengenzuschläge berechnet die Verwenderin prozentual anhand der Mindestbestellmenge je Bestellung:
- bis 5 % der Mindestmenge berechnet die Verwenderin Pauschalpreise, wie sie im jeweils gültigen Produktkatalog ausgewiesen sind,
- ab 5 % der Mindestmenge wird ein Zuschlag in Höhe von 20,00 € auf die Bestellsumme erhoben.
(3) Wird eine fest in Auftrag gegebene Stückzahl teilweise storniert, so wird bei Storno vor Beginn der Produktion des stornierten Teils ein angemessener Mindermengenzuschlag, in Höhe von 15 % der Bestellsumme erhoben. Nach dem Produktionsbeginn werden fertiggestellte Stücke trotz Storno voll berechnet, während auf halbfertige Teile ausgliederbare, mengenabhängige Kostenersparnisse abgesetzt werden.
(4) Liegt zwischen Auftragsbestätigung und vereinbarter Lieferung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten, so behält sich die Verwenderin Preisänderungen durch inzwischen eingetretene Lohn- und Materialpreiserhöhung vor, soweit die Verzögerung nicht von der Verwenderin zu vertreten ist. Eine Netto-Preiserhöhung von mehr als 5 % berechtigt den Besteller, ohne schuldhaftes Zögern vom Vertrag zurückzutreten.
7. Zahlung, Fälligkeit, Verzug, Schadensersatz
(1) Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung der Ware an den Auftraggeber fällig. Für Teillieferungen kann Teilzahlung verlangt werden. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärung von der Verwenderin 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
Maßgebend ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Konto der Verwenderin. Mit Überschreitung des Zahlungsziels kommt der Auftraggeber in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung durch die Verwenderin bedarf
Zahlungen sind an die Verwenderin unmittelbar zu leisten. Weder die Außendienstmitarbeiter noch Handelsvertreter der Verwenderin sind zum Inkasso berechtigt.
Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft; in einem solchen Fall ist der Käufer nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der - mit Mängeln behafteten - Lieferung steht.
(2) Ab Verzugseintritt, also vom Tage der Überschreitung des Zahlungszieles an, berechnet die Verwenderin gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 2 BGB. Weitergehende Zinsansprüche bleiben vorbehalten.
(3) Darüber hinaus behält sich die Verwenderin sämtliche weiteren gesetzlichen Rechte wegen Verzuges vor, insbesondere das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Als Schadensersatz ist in diesem Fall ohne Nachweis eine Pauschale von 25 % des Kaufpreises ohne Mehrwertsteuer zu zahlen, es sei denn der Auftraggeber weist einen geringeren oder die Verwenderin einen höheren Schaden nach.
(4) Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks oder rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
8. Eigentumsvorbehalt
(1) Die von der Verwenderin gelieferte Ware bleibt in ihrem Eigentum, bis alle der Verwenderin gegenwärtig und mit der gelieferten Ware im Zusammenhang stehenden künftigen Ansprüche gegen den Auftraggeber erfüllt sind. Bei Hereingabe von Schecks und Wechseln gilt dies bis zur endgültigen Einlösung. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung von der Verwenderin gegen den Auftraggeber.
Bei Pflichtverletzung des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Verwenderin auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet.
Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung der Verwenderin, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
Erklärt die Verwenderin den Rücktritt, so ist sie berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös ,höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenem Gewinn, bleiben vorbehalten.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die im Eigentum der Verwenderin stehende Ware (Vorbehaltsware) im regelmäßigen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern.
Er hat in jedem Fall das Eigentum zu Gunsten der Verwenderin auch gegenüber dem Drittkäufer ausdrücklich vorzubehalten.
(3) Der Auftraggeber tritt der Verwenderin bereits jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der Ware jetzt oder später zustehenden Ansprüche ab, gleichgültig ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Vereinbarung weiter veräußert wird oder ob sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden wird. Eine Veräußerung ohne die vorherige ausdrückliche Zustimmung der Verwenderin ist unzulässig, wenn bezüglich der gegen den Dritten entstehenden Forderung ein Abtretungsverbot besteht oder diese Forderung bereits anderweitig abgetreten ist. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit nicht der Verwenderin gehörenden Waren veräußert oder wird sie mit einem Grundstück oder verbunden, gilt ein erststelliger Teilbetrag der Forderung des Auftraggebers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Auftraggeber und der Verwenderin vereinbarten Lieferpreises der Vorbehaltsware als abgetreten.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, so lange er der Verwenderin gegenüber mit seinen Zahlungsverpflichtungen nicht in Verzug ist. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung oder in sonstiger Weise zu verfügen. Auf das Verlangen der Verwenderin hin ist er verpflichtet, die Abtretung an die Verwenderin seinen Abnehmern bekannt zu machen. Die Verwenderin ist jederzeit berechtigt, die Abtretung offen zu legen.
(5) Etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für die Verwenderin vor, ohne dass für die Verwenderin daraus Verpflichtungen entstehen. Auch die be- oder verarbeiteten Waren bzw. Materialien dienen zur Sicherung sämtlicher in Abs. (1) bezeichneter Forderungen. Werden die von der Verwenderin gelieferten Materialien zusammen mit der Verwenderin nicht gehörenden Materialien verarbeitet, so wird die Verwenderin Miteigentümerin an den neu entstehenden Sachen im Verhältnis des Rechnungswertes der der Verwenderin gehörenden und verarbeiteten Waren zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände. Sollten die Eigentumsrechte der Verwenderin durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung untergehen, so tritt der Auftraggeber schon jetzt sämtliche ihm aus diesem Vorgang entstehenden Forderungen an die Verwenderin ab.
(6) Werden die Rechte der Verwenderin durch Maßnahmen Dritter beeinträchtigt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die Verwenderin unverzüglich zu unterrichten und alle Auskünfte und Unterlagen zur Wahrung der Rechte der Verwenderin zur Verfügung zu stellen. Die der Verwenderin durch die Verfolgung ihrer Rechte entstehenden Kosten hat der Auftraggeber zu erstatten.
(7) Bis zur Begleichung oben genannter Ansprüche der Verwenderin ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der von der Verwenderin gelieferten Waren untersagt. Bis dahin ist eine Verpfändung oder Abtretung von Forderung an Dritte und nach dem Gesetz bevorrechtigte Gläubiger ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Verwenderin unzulässig.
(8) Die Verwenderin wird auf Anforderung die ihr zustehenden Sicherungsrechte insoweit frei geben, als ihr Wert die noch zu sichernden Forderung um mehr als 20 % übersteigt.
9. Formen (Werkzeuge)
(1) Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie vom Auftraggeber veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die die Verwenderin zu vertreten hat, gehen zu ihren Lasten.
(2) Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt die Verwenderin Eigentümerin der für den Auftraggeber durch die Verwenderin selbst oder durch einen von ihr beauftragten Dritten hergestellten Formen. Formen werden nur für Aufträge des Auftraggebers verwendet, solange der Auftraggeber seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Die Verwenderin ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Auftraggeber zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung der Verwenderin zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teilelieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Auftraggebers.
(3) Soll vereinbarungsgemäß der Auftraggeber Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises für sie auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Auftraggeber wird durch die Aufbewahrung zu Gunsten des Auftraggebers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Auftraggebers und von der Lebensdauer der Formen ist die Verwenderin bis zur Beendigung des Vertrages zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Die Verwenderin hat die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Auftraggebers auf dessen Kosten zu versichern.
(4) Bei auftraggebereigenen Formen gemäß Abs. (3) und/oder vom Auftraggeber leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung der Verwenderin bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Reparatur, Instandhaltung und Versicherung trägt der Auftraggeber. Verpflichtungen der Verwenderin erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Auftraggeber die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, steht der Verwenderin in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.
10. Leistungsstörungen, Verjährung
(1) Wird eine fällige Leistung von der Verwenderin nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Auftraggeber Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist beanspruchen. Nach Wahl der Verwenderin kann die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen.
Nach zwei erfolglosen Nacherfüllungsversuchen ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(2) In allen Fällen, in denen die Verwenderin abweichend von diesen Bedingungen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet sie nur, soweit ihr, ihren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(3) Nimmt der Auftraggeber die Lieferung trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme bzw. bei Übergabe vorbehält.
(4) Dem Auftraggeber stehen die Rechte wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung nur zu, wenn er sie binnen 14 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich geltend gemacht hat. Wegen verdeckter Mängel stehen dem Auftraggeber die vorgenannten Rechte nur zu, wenn er sie binnen 14 Tagen nach Entdeckung schriftlich gerügt hat.
(5) Erklärungen der Verwenderin im Zusammenhang mit diesem Vertrag (z. B. Leistungsbeschreibungen) enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen von der Verwenderin über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.
(6) Die Verwenderin leistet keine Gewähr für Mängel oder Schäden, die auf unrichtigen oder unvollständigen Informationen des Auftraggebers oder darauf beruhen, dass die Ware der Verwenderin unter anderen als den der Verwenderin vom Auftraggeber bei Auftragserteilung genannten Bedingungen eingesetzt wird. Die Gewährleistungspflicht der Verwenderin erlischt, wenn der Auftraggeber eigenmächtig Eingriffe an der Ware vornimmt.
Soweit die Verwenderin nach eigenen Zeichnungen, Mustern oder Modellen liefert, sind diese nur verbindlich hinsichtlich Formgebung und technischer Ausführung.
(7) Durch technische Weiterentwicklung bedingte Änderungen bleiben vorbehalten und berechtigen ebenfalls nicht zur Reklamation.
(8) Ist nur ein Teil der vertraglichen Leistung nicht vertragsgemäß, gelten die vorstehenden Rechte nur hinsichtlich des nicht vertragsgemäßen Teils der Leistung. Zur Anulierung des Gesamtauftrages oder anderer erteilter und noch nicht erledigter Aufträge ist der Auftraggeber nicht berechtigt.
(9) Sämtliche Gewährleistungsansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in 12 Monaten von der Ablieferung an.
11. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Die Aufrechnung gegen Forderungen der Verwenderin ist ausgeschlossen, es sei denn, die Aufrechnung erfolgt mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts mit Forderungen aus einem anderen Vertragsverhältnis ist ausgeschlossen.
12. Anzuwendendes Recht
Für die Lieferung der Verwenderin gilt deutsches Recht, auch wenn die Lieferung ins Ausland oder an ausländische Vertragspartner erfolgt.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Bad Laasphe.
Gerichtsstand ist Bonn.
14. Salvatorische Klausel
Die Ungültigkeit einer oder mehrerer dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle einer etwa unwirksamen Bedingung treten Handelsbrauch und maßgebliche gesetzliche Regelung.
15. Geltung
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ab dem 01. Februar 2006.
HAWI Kunststoffe GmbH & Co. KG
Siegener Straße 117
57334 Bad Laasphe
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